Mitgliedschaft beim TuS Engter e.V.
-
Mitglied werden
Anmelden
… können Sie sich mit dem Anmeldeformular. Sie finden es im Internet, bei Ihrem Übungsleiter oder im Vereinsbüro. Füllen Sie es aus und geben Sie es Ihrem Übungsleiter oder werfen Sie es in den Briefkasten am Clubhaus TuS Engter e.V., Engter Kirchweg 25, 49565 Bramsche-Schleptrup ein oder senden Sie es einfach an TuS Engter e.V., Postfach 80 11 49, 49557 Bramsche-Schleptrup, oder senden Sie es per E-Mail an info@tus-engter.de
....
und hier können Sie nachfragen:
Clubhaus Engter, Engter Kirchweg 25, 49565 Bramsche-Schleptrup
Telefon: 05468 6115 (auch Anrufbeantworter), Fax: 05468 806264
E-Mail: info(at)tus-engter.de oder vorstand@tus-engter.de,
Internet: www.tusengter.de oder www.tus-engter.de
Öffnungszeiten – Geschäftsstelle/Büro im Clubhaus des TuS Engter e.V.:
Dienstag 11.30 - 13.00 Uhr, Donnerstag 18.00 - 20.00 Uhr
Ansprechpartner: Marina Seitz
Änderungen sind möglich - Fragen Sie nach den aktuellen Beträgen!
-
Beiträge
... und was kostet das für sportlich aktive Mitglieder?
Erwachsene Jugendliche Familie "Rentner u.a." Beitrag pro Monat 12,00 6,00 18,00 10,00 Beitrag pro Jahr 144,00 72,00 216,00 120,00 Der Einzug der Beiträge erfolgt jeweils vierteljährlich (Februar, Mai, August, November). Für die Anmeldung und für den Einzug werden keine Bearbeitungsgebühren erhoben. Passive Mitglieder: 72,00 EUR pro Jahr für Erwachsene (6,00 EUR pro Monat). Der Beitrag für "Rentner" und weitere Beitragsreduzierungsberechtigte (z.B. Studenten, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Bürgergeldempfänger, usw.) wird auf Antrag mit Berechtigungsvorlage mit positivem Votum des geschäftsführenden Vorstandes gewährt.
Für das Jahr des Vereinseintritts ist der Mitgliedsbeitrag ab dem Eintrittsmonat anteilig zu entrichten.
Der Vereinsaustritt (Kündigung) ist jeweils zum Quartalsende (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen möglich. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
Aufgrund der Gebühren für die Nutzung des Variobeckens im Schwimmbad, der erhöhten Kosten für die Trainer mit der Fachlizenz müssen wir teilweise Sonderbeiträge erheben:
Sonderbeiträge
Schwimmen 1,50 EUR pro Monat wg. erhöhter Verbandsabgaben plus 2,00 EUR pro Monat Eintritt Hallenbad
Wassergymnastik 7,00 EUR pro Einheit plus 3,00 EUR für die Verordnung vom Arzt
(Trainer mit Fachlizenz, Schwimmhallengebühren, längere Übungszeit)Tennis 2,50 EUR pro Monat für Jugendliche, 4,75 EUR pro Monat für Erwachsene (Platzpflege)
Bitte denken Sie daran: Nur Mitglieder sind sportversichert!
Hier können Sie nachfragen:
Clubhaus Engter, Engter Kirchweg 25, 49565 Bramsche-Schleptrup
Telefon: 05468 6115 (auch Anrufbeantworter), Fax: 05468 806264
E-Mail: info(at)tus-engter.de oder vorstand(at)tus-engter.de,
Internet: www.tusengter.de oder www.tus-engter.de
Öffnungszeiten – Geschäftsstelle/Büro im Clubhaus des TuS Engter e.V.:
Dienstag 11.30 - 14.00 Uhr (nicht in den Ferien),
Donnerstag 18.00 - 20.00 Uhr
Ansprechpartner: Marina Seitz, Erika Windhorn
Änderungen sind möglich - Fragen Sie nach den aktuellen Beträgen!
-
Satzung
Satzung
<<<<<<<< Vereinssatzung Stand Mai 2020 >>>>>>>>>>>>>>>>
Vereinssatzung des TuS Engter e. V. Stand-Februar 2020
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
Der im Jahre 1925 gegründete Verein führt den Namen: „Turn- und Sportverein Engter e. V.“. Der Sitz des Vereins ist in Bramsche-Schleptrup. Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Farben des Vereins sind: „grün-weiß“. Der Verein ist beim Amtsgericht Bersenbrück in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der TuS Engter e. V. mit Sitz in Bramsche-Schleptrup verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dazu stellt der Verein sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen, zur Verfügung.
§ 3 Bestimmung zur Erreichung der Ziele
Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinsvermögen
Verbleiben nach Deckung der Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung eines Zweckvermögens ist erforderlich, um die für die Zwecke des Vereins notwendigen Sportanlagen zu schaffen, zu erhalten bzw. zu verbessern. Es darf nur zu diesem Zweck verwendet werden.
§ 5 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen.
§ 6 Personenkreis der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz und elektronische Kontaktdaten schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der Satzung.
§ 7a Befristete Mitgliedschaft
Der Erwerb einer von vornherein befristeten Mitgliedschaft im Verein ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten der verschiedenen Abteilungen des Vereins. Die Höhe des Betrages und die Zahlungsmodalitäten für diese Kurzzeitmitgliedschaft ergeben sich aus den Regelungen dieser Satzung bzw. aus der Beitragsordnung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung ergeben, insbesondere auch das aktive Wahlrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und halbjährlich zu zahlen. Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden. Die Beiträge setzt die ordentliche Mitgliederversammlung fest. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden können.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen:
1. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung der Anordnungen der Vereinsleitung,
2. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung,
3. eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
4. unehrenhafter Handlungen.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen, die während der Mitgliedschaft entstanden sind, haftbar.
§ 11 Stimmrecht Jugendlicher
Jugendliche Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen und bei den Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§ 12 Organe des Vereins
Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand dann, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der die/der 1. Vorsitzende, die/der Schatzmeister sowie bis zu fünf stellvertretende Vorsitzende. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand.
In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung der Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den zuständigen Ausschüssen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand weitere benötigte Kräfte anstellen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein rechtswirksam zu vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, Beauftragte für einen abgegrenzten Tätigkeitsbereich zu berufen. Beauftragte sind dem Vorstand auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, spätestens 12 Wochen nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden durch Aushang im Vereinslokal oder durch Absendung jeweils an die dem Verein zuletzt in Textform bekannt gegebene Anschrift eines jeden Mitglieds erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Des Weiteren muss der Ort angegeben werden, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet sowie die Uhrzeit des Versammlungsbeginns.
Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung:
1. Genehmigung der Jahresrechnung,
2. Wahl des Vorstandes, des Jugendleiters und der Rechnungsprüfer,
3. Bestätigung der personellen Besetzung der Abteilungen und Ausschüsse,
4. Satzungsänderungen,
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden,
7. Anträge ordentlicher Mitglieder,
8. Auflösung des Vereins.
§ 14 Anträge der Mitglieder
Anträge ordentlicher Mitglieder müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
§ 15 Beschlussfassung
Jedes in der ordentlichen Mitgliederversammlung anwesende Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme, Stimmrechtübertragungen sind nicht zulässig. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Bericht aufzunehmen, der vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muss es tun, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 17 Abteilungen und Ausschüsse
Es werden Abteilungen und Ausschüsse gebildet, soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung der jeweiligen Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die von der Jahreshauptversammlung, vom Vorstand und vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§ 18 Strafen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen zu verhängen:
1. Verweis,
2. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
3. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
4. Ausschluss aus dem Verein.
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Über Einsprüche gegen verhängte Strafen entscheidet die Versammlung der Abteilungsleiter als Schiedsgericht.
§ 19 Rechnungsprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden drei Rechnungsprüfer gewählt, wobei alle zwei Jahre ein Rechnungsprüfer neu gewählt wird. Sie haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, in alljährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu überprüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
§ 20 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
§ 21 Sonderverordnung
Der Vorstand ist berechtigt, im Notfalle Sonderverordnungen zu erfassen.
§ 22 Auflösung
Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bramsche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Weiterverwendung soll möglichst im Interesse des Sports erfolgen.
Engter, im Februar 2020,
beschlossen auf der Jahreshauptversammlung
-
Öffnungszeiten|Mitarbeiterinnen|Anreise
Öffnungszeiten|Mitarbeiterinnen|Anreise
Öffnungszeiten – Geschäftsstelle/Büro:
außerhalb der Ferien
Dienstag 11.00 - 13.30 Uhr
Donnerstag 18.30 - 20.00 Uhr
Unsere Mitarbeiterinen im Büro:
Marina Seitz (links im Bild), E-Mail m.seitz(at)tus-engter.de
Erika Windhorn (rechts im Bild)Anschrift:
TuS Engter e.V.
Engter Kirchweg 25
49565 Bramsche, OT SchleptrupBankverbindung TuS Engter
Hauptkonto
Kreissparkasse Bersenbrück
IBAN DE47 2655 1540 0023 4300 93
Ansprechpartner: Detlef Schubert, Schatzmeister im VorstandClubhaus Engter
Engter Kirchweg 25
49565 Bramsche-Schleptrup
Telefon: 05468 / 6115
Fax: 05468 / 806264
E-Mail: info(at)tus-engter.de
Internet: www.tusengter.de